AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Diesignwerker GmbH

Stand: März 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Die Firma Diesignwerker GmbH, im Folgenden auch Lieferant genannt, schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern gem. § 14 BGB auf Grundlage nachstehender allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). (2) Diese gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn bei künftigen Bestellungen nicht noch einmal ausdrücklich auf sie verwiesen wird. (3) Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten als nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant stimmt schriftlich zu. (4) Die Geltung der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, deren Geltung wird für einen Einzelauftrag ausdrücklich und schriftlich individualvertraglich vereinbart. Die bloße Bezugnahme des Bestellers auf die VOB/B in seiner Bestellung oder seinen Einkaufsbedingungen reicht für deren Einbeziehung nicht aus.

§ 2 Angebot und Auftragsbestätigung

(1) Angebote des Lieferanten sind freibleibend. (2) Das unterzeichnete Angebot des Bestellers ist bindend; die Auftragsbestätigung durch den Lieferanten bewirkt den Vertragsschluss. (3) Urheber- und Eigentumsrechte an Entwürfen, Zeichnungen und Kalkulationen verbleiben beim Lieferanten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. (4) Für ausdrücklich verlangte Muster und Entwürfe ist das vereinbarte Entgelt auch bei Nichtteilung des Hauptauftrags zu zahlen. (5) Der Besteller hat die Auftragsbestätigung unverzüglich zu prüfen. Abweichungen gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich widersprochen wird.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Sicherheitseinbehalt

(1) Es gelten die im Angebot festgeschriebenen Zahlungsmodalitäten. Alle Preise sind Nettopreise ab Werk zzgl. MwSt. (2) Nicht enthalten sind: Zuleitungen (Niederspannung), Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, statische Nachweise sowie Entsorgungskosten, sofern nicht ausdrücklich aufgeführt. (3) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von behördlichen Genehmigungen; deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. (4) Der Abzug eines Sicherheitseinbehalts (insbesondere für Gewährleistungsansprüche) ist nicht zulässig. Die Rechnungsbeträge sind ohne Abzug von Sicherheiten fällig.

§ 4 Rechtliche Einordnung der Leistung

(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass es sich bei den gelieferten und montierten Werbeanlagen um bewegliche Sachen handelt, die lediglich zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB) mit dem Gebäude oder Grund und Boden verbunden werden. Eine feste, dauerhafte Verbindung, die die Anlage zu einem wesentlichen Bestandteil des Bauwerks macht, ist nicht beabsichtigt. (2) Der Vertrag ist als Werklieferungsvertrag über bewegliche Sachen im Sinne des § 650 BGB zu qualifizieren. Die Anwendung baurechtlicher Sonderregelungen für Bauwerke wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 5 Lieferzeit und Montage

(1) Lieferfristen beginnen erst nach technischer und gestalterischer Klärung sowie nach Eingang vereinbarter Anzahlungen. (2) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich als fix bestätigt wurden. (3) Montagepreise setzen voraus, dass die Arbeiten ohne Behinderung durchgehend ausgeführt werden können. Erforderliche Vorleistungen (z. B. Tragfähigkeit des Untergrunds) sind vom Besteller sicherzustellen.

§ 6 Lieferung und Abnahme

(1) Bei Lieferung ohne Montage erfolgen Versand und Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. (2) Bei Montage ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Unterbleibt diese, gilt sie nach 12 Werktagen als erfolgt, wenn der Lieferant bei Fristbeginn auf diese Folge hingewiesen hat. (3) Nicht abgerufene Ware wird nach 5 Werktagen auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Lieferanten. (2) Der Besteller tritt Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Lieferanten ab.

§ 8 Mängelhaftung

(1) Mängel sind innerhalb einer Woche nach Eingang bzw. Entdeckung schriftlich zu rügen. (2) Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme. (3) Für spezifische Bauteile gelten folgende Fristen (unter Ausschluss des natürlichen Verschleißes):

  • Elektronik (Netzteile, Steuerungen): 12 Monate.
  • LED-Systeme: 24 Monate.
  • Werbeanlagen (Metall, Acryl): 48 Monate.
  • Lackierungen (Ausbleichen): 36 Monate.
  • Digitaldrucke mit Schutzlaminat: 24 Monate. (4) Bei Verschleißprodukten (Fahnen, Banner, Mesh) stellt witterungsbedingte Abnutzung keinen Mangel dar; die Haftung für natürlichen Verschleiß ist ausgeschlossen.

§ 9 Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegen.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten (Bayern). Es gilt deutsches Recht.


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