AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Diesignwerker GmbH
Stand: November 2013
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines
Vertrages stellt §305 I S.1 BGB.
§1 Geltungsbereich
(1) Die Firma Diesignwerker, im Folgenden auch Lieferant genannt, schließt Verträge
ausschließlich mit Unternehmern gem. §14 BGB auf Grundlage nachstehender allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB).
(2) Diese gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn bei künftigen
Bestellungen, Aufträgen oder sonstigen Verträgen nicht noch einmal ausdrücklich auf die AGB
verwiesen wird.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten als
nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in schriftlicher Form
zu.
§2 Angebot und Auftragsbestätigung
(1) Die Angebote des Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2) Das vom Besteller unterzeichnete Angebot ist ein bindendes Angebot. Die Auftragsbestätigung
durch den Lieferanten bewirkt eine verbindliche Bestellung.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen, Modellen und sonstigen Unterlagen
behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor; Diese dürfen Dritten, insbesondere
Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet
werden. Das gleiche gilt auch für Abschriften oder Fotokopien dieser Unterlagen. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen Zustimmung in schriftlicher Form. Bei
Nichtannahme des Angebots sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungen, die vom Besteller ausdrücklich
verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
(5) Für die Fertigung und Lieferung ist der Wortlaut unserer Auftragsbestätigung maßgebend.
Sollte die Auftragsbestätigung Fehler aufweisen, so sind diese unverzüglich zu rügen. Geht eine
solche Rüge nicht innerhalb von 7 Tagen, gerechnet vom Datum der Auftragsbestätigung, bei uns
ein, dann gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Besteller als genehmigt.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Falls nicht anders vereinbart, gelten die im Angebot festgeschriebenen Zahlungsmodalitäten.
(2) Soweit nichts Anderes vereinbart, gelten alle Preise als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer
ab Werk, ausschließlich Verpackung.
(3) Bei Werbeanlagen oder sonstigen Werken, welche einschließlich Montage angeboten werden,
sind im Preis nicht enthalten: die Verlegung von Niederspannungsleitung, etwaige Leistungen
anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten, Kosten für einen
Standsicherheitsnachweis, Entsorgungskosten. Mehrkosten, die sich durch
Montageschwierigkeiten (vorgehängte Fassaden, Hohlmauerwerk u.ä.) oder durch Änderungen
aufgrund behördlicher Auflagen ergeben und zum Zeitpunkt der Angebotsangabe nicht
vorhergesehen werden können, gehen zu Lasten des Bestellers.
(4) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten
beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Anfallende Kosten und Genehmigungsgebühren
trägt in jedem Falle der Besteller. Ersparnisse und Vorteile des Lieferanten infolge der
Nichtausführung des Auftrags sind abzuziehen, soweit sie nachgewiesen sind.
(5) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
§4 Lieferzeit
(1) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und
gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Bereitstellung der
vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(2) Angegebene Liefertermine sind unverbindlich. Ein verbindlicher Liefertermin muss vom
Lieferanten ausdrücklich als solcher bezeichnet und akzeptiert worden sein. Angegebene
Liefertermine dienen ausschließlich als Angaben für die geplante Auslieferung der Waren beim
Kunden.
§5 Lieferung und Abnahme
(1) Bei Lieferung der Werbeanlage oder sonstiger Werke ohne Montage erfolgen Versand oder
Transport auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Kosten für eine evtl.
Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch
Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt und gerügt werden.
(2) Werden Werbeanlagen oder sonstige Werke durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller
zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der
Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen. Unterbleibt diese, gilt die Abnahme
mit Ablauf der Frist als erfolgt, wenn der Lieferant den Besteller bei Beginn der Frist auf die
vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen hat .
(3) Versand- oder montagebereit gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen
nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt
Rechnungsstellung.
§6 Montage
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und
Verzögerungen durchgehend durchgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten
nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände
Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch
entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des
Bestellers.
(3) Erforderliche Fremdleistungen (s.o. §3 (3)) können vom Lieferanten auf Rechnung des
Bestellers in Auftrag gegeben werden.
§7 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des
Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des
Lieferanten.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr
Weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter
Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung
aus dem Weiter Verkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine
Forderungen aus dem Weiter Verkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den
Lieferanten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die
Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf
insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den
Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten
abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant
behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für
den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten muss der
Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner
die Abtretung mitteilen.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren
weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser
Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk oder
Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden
Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn
zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten
Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so
überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn.
Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung
gegen den Besteller um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen
Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den
Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
§8 Mängelhaftung
(1) Mängel der Ware sind von Bestellern, die Unternehmer sind, dem Lieferanten unverzüglich
schriftlich zu rügen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt
werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger
Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der Gewährleistungsfrist (§8 (6)),
schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge von Bestellern, die Unternehmer sind, ist der
Lieferant zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt.
Solange nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt, hat der Besteller nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder – sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung
ist – Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
(2) Die Haftung des Lieferanten bei Mängeln der Ware ist auf den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden begrenzt. In Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern ist die Haftung für
Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn der Lieferant eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, der eingetretene
Mangelfolgeschaden in der Reichweite einer Garantie des Lieferanten für die Beschaffenheit der
Ware liegt oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen vorliegt. Das Gleiche gilt für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei Printprodukten stellen handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen keinen
Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine hundertprozentige Farbverbindlichkeit und
-qualität bei Printprodukten ist technisch nicht möglich. Abweichungen und Toleranzen, verursacht
durch technische Bedingungen zu der Ansicht auf dem Bildschirm des Bestellers, zu
Farbausdrucken oder Farbangaben können vorkommen und gelten nicht als Mangel.
(4) Für die Richtigkeit in Inhalt und Rechtschreibung von angelieferten Daten ist ausschließlich der
Besteller verantwortlich. Der Lieferant haftet nicht für vom Besteller übersehene inhaltliche und
grafische Fehler auf Print- und Werbemedien.
(5) Für zeitlich befristete Werbeanlagen wie Bautafeln und Fassadenbanner wird eine
Gewährleistung auf Standsicherheit bis Windstärke 8 gegeben.
(6) Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, übernimmt der Lieferant gegenüber
Unternehmern eine Mängelgewährleistung von 12 Monaten. Der Anspruch auf Nachbesserung
verjährt mit einer Frist von 12 Monaten nach Gefahrübergang auf den Besteller. Für die
Herstellung beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt eine
Verjährungsfrist von 5 Jahren ab Gefahrübergang.
(7) Unsere Gewährleistungsfristen betragen für folgende Produkte:
Elektronische Vorschaltgeräte, Transformatoren und sonstige elektronische Ausrüstung: 6 Monate
LEDs: 24 Monate
Neonsysteme: 12 Monate
Leuchtstofflampen: 6 Monate
Fest mit der Werbeanlage verbundene Bauteile (z.B. Klebefolien, Acrylglas, Metallteile etc.): 48
Monate
Ausbleichen der Lacke: 36 Monate (Ausgenommen Sonderlackierungen)
Digitaldrucke mit Schutzlaminat: 24 Monate
Fahnenstoffe, Planen und Meshgewebe: 0 Monate
(8) In allen Fällen müssen festgestellte Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.
§9 Sonstige Pflichtverletzungen
(1) Schadensersatzansprüche bei zu vertretender Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten
sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen
oder
um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Die Haftung – ausgenommen diejenige für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit – ist begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen und
vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner leitenden
Angestellten.
Ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferanten, seines gesetzlichen
Vertreters, oder seiner leitenden Angestellten verjähren die in Ziffer 9 Absatz (1) genannten
Ansprüche gegen den Lieferanten mit einer Frist von einem Jahr.
§10 Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
Im Verkehr mit Unternehmern ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten. Gerichtsstand ist der Sitz
des Lieferanten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts.


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